Französisches Recht

Hinweise zur franzö­si­schen Justiz

Französisches Recht

1. Prozessführung in Frankreich – Französisches Recht

Französisches Recht ist anders als deutsches Recht. Die Gerichtssprache ist Französisch. Dies gilt auch in den Grenzregionen, wie z. B. dem Elsass, wo viele Menschen noch der deutschen Sprache mächtig sind und man gelegentlich auf Richter*innen trifft, die fließend deutsch sprechen.

Dennoch müssen Schriftsätze und Anlagen (beglaubigt übersetzt) immer in französischer Sprache verfasst sein. Nicht ins Französische übersetzte Anlagen darf die/der Richter*in ablehnen.

Eine weitere Besonderheit des französischen Gerichtssystems ist es, dass in den Verfahren regelmäßig plädiert wird. Anders als vor deutschen Gerichten, befinden sich die Anwält*innen während den “plaidoiries“ an Stehpulten und liefern sich juristische Diskussionen. Anders als in Deutschland ist die Ladung von Zeug*innen zur Anhörung durch das Gericht äußerst selten. Zeugenaussagen werden im französischen Gerichtsverfahren von den Zeug*innen schriftlich verfasst. Die/der Zeug*in selbst erscheint dann in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Beweiskraft solcher schriftlichen Aussagen bleibt naturgemäß eingeschränkt, da die Richter*innen keine Gelegenheit haben, die Glaubwürdigkeit der/des Zeug*in im Rahmen eines persönlichen Eindrucks einzuschätzen.

Ferner sind Handelsgerichte in Frankreich mit Laienrichter*innen besetzt. Eine Ausnahme bilden allerdings die Gerichte in den Départements Hochrhein (Haut-Rhin), Niederrhein (Bas-Rhin) und Moselle, wo die Handelskammern der Landgerichte – wie in Deutschland – mit Berufsrichter*innen besetzt sind.

In Frankreich kann ein Gerichtsverfahren auch verhältnismäßig lange dauern. Dies liegt daran, dass es keine richterlichen Ausschlussfristen zur Einreichung von Schriftsätzen gibt. Die Parteien können ferner ohne besondere Begründung die Vertagung der anberaumten Gerichtstermine beantragen. Die beklagte Partei kann diese Möglichkeit zum Beispiel wiederholt nutzen und so zur Verschleppung des Verfahrens beitragen, das sich dann bis zu 2 Jahre pro Instanz hinziehen kann.

2. Anwaltszwang – Französisches Recht

Grundsätzlich besteht in mündlichen und schriftlichen Verfahren vor französischen Gerichten Anwaltszwang. Vor dem Cour de cassation (Kassationsgerichtshof für Revisionen) und dem Conseil d’État (Oberstes Verwaltungsgericht) sind sogar nur die an diesen Gerichten zugelassenen Anwälte postulationsfähig.

In Verfahren vor dem „Tribunal judiciaire“ (ordentliche Gerichtsbarkeit, eine Zusammenlegung aus Land- und Amtsgericht), an dem Rechtsanwält*innen nicht zugelassen sind, wird ein Korrespondenzanwalt zur Abwicklung der Prozessformalitäten benötigt.
In Strafverfahren können sich Angeklagte, wie auch Opfer (als Zivilpartei) sich selbst vertreten.

Angeklagte können sich durch einen Pflichtverteidiger*in (avocat commis d’office) und Geschädigte durch Rechtsanwälte im Rahmen der Prozesskostenhilfe vertreten lassen. Opfer von Gewaltverbrechen haben, ohne jegliche Einkommensgrenzen, Zugang zu Prozesskostenhilfe. Anwaltspflicht besteht hier vor dem Cour d’Assises (dem für Verbrechen zuständigen Schwurgericht).

3. Kosten

Eine dem deutschen Rechtsanwalts­vergütungs­gesetz (RVG) vergleichbare Gebührenordnung für Rechts­anwält*innen gibt es nicht.

Das Anwaltshonorar wird bei der Beauftragung frei vereinbart (Pauschale oder üblicherweise nach einem Stundensatz); Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist erlaubt, das nach Abschluss des Mandats fällig wird, aber niemals über 15% liegen sollte. Dies gilt nicht bei Prozesskostenhilfe.

Nach den französischen Berufsstandesregeln für Rechtsanwält*innen soll das Honorar nach bestimmten Bemessungskriterien (wie z.B. dem Streitwert, der Komplexität der Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc.) festgelegt werden.

Der Mindeststundensatz liegt derzeit in Frankreich bei ca. 200,- bis 250,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (20%). Höhere Honorare sind jedoch möglich. Zudem fallen Kosten in Höhe von 13,- Euro für das sogenannte Plädierrecht an, die für jeden vor Zivil- oder Strafgerichten vorgetragenen Rechtsfall gezahlt werden müssen.

Die Kosten des Rechtsstreits („frais et dépens de justice“) trägt in Frankreich grundsätzlich der Unterlegene. Davon sind die Anwaltskosten jedoch ausgenommen, die jede Partei selbst zu tragen hat. Artikel 700 der französischen Zivilprozessordnung sieht jedoch vor, dass jede Partei die Festsetzung einer Honorarpauschale durch das Gericht beantragen kann. Ob und in welcher Höhe diesem Antrag stattgegeben wird, liegt im Ermessen der/s Richter*in. Die Erfahrung zeigt, dass die von den Gerichten angeordneten Honorarpauschalen weit unter den tatsächlich berechneten Honoraren liegen.

Klagen, Gerichtsentscheidungen und Schriftsätze zwischen Anwält*innen werden in der Regel durch Gerichtsvollzieher*innen zugestellt. Diese rechnen nach einer Gebührenordnung ab. Nach Zustellung der Klage an die Gegenseite wird diese von der Anwältin/vom Anwalt bei Gericht eingereicht. Kosten für eine*n vom Gericht bestellte*n Sach­ver­ständige*n sind zunächst von der antragstellenden Partei zu zahlen.

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Auf gute Zusam­men­­arbeit

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