Rechts­anwalts­vergütung

Gebühren und Honorare

Wir sprechen mit unseren Mandant*innen gleich zu Beginn über die Kosten, damit Sie frei und aufgeklärt entscheiden können, welche Kosten Sie in eine Rechtsverfolgung investieren möchten. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

Nachstehend haben wir Ihnen die Grundlagen der Rechtsanwaltsvergütung zusammengestellt. Hinweise zur französischen Justiz finden Sie hier.

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Vergütungsvereinbarungen

Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich und grundsätzlich zulässig. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich. Wir achten darauf, dass eine Vergütungsvereinbarung in Ihren konkreten Fall am besten geeignet und welche Gebühr im Einzelfall auch angemessen ist.

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Gesetzliche Gebühren

Das Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.

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Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch die gesetzlich vorgesehenen weiten Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist leistungsgerecht, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weite Gebührenrahmen berücksichtigt. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

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Abrechnung der außergerichtlichen Beratung

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.
Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält die/der Anwält*in/Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist die/der Mandant*in Verbraucher*in, erhält die/der Anwält*in/Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro.

Rechtsschutzversicherung

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Anwalts- und Gerichtskosten in Ihrem Rechtsstreit, sofern Sie vorab eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eingeholt haben. Dies gilt ebenso für die Erstberatung.

Gerne übernehmen wir dies für Sie, allerdings entstehen hierfür Gebühren, welche nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet werden und von Ihnen zu bezahlen sind.

Auf gute Zusam­men­­arbeit